Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Gemeinschaftsgrundschule Bierbaum e.V.
§ 1
Der Verein „Freunde und Förderer der Gemeinschaftsgrundschule Bierbaum“ – nachstehend als Verein bezeichnet – hat seinen Sitz in Lüdenscheid, Bierbaum.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 5 I Nr. 9 KSTG). Der Verein ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüdenscheid unter der Registernummer 16 VR961 eingetragen.
§ 2
In den Verein können Eltern der Schüler und Freunde der Schule eintreten. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Verein erworben. Der Austritt erfolgt nach Abgang des Kindes aus der Gemeinschaftsgrundschule Bierbaum, es sein denn, eine weitere Mitgliedschaft wird gewünscht. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit 12,00 Euro pro Jahr, jedoch ist der Verein auf freiwillige zusätzliche Zuwendungen angewiesen.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Die Verbindungen zwischen Eltern, Schülern und ihrer Schule zu pflegen, das Leben innerhalb der Schulgemeinde zu fördern und zu intensivieren. Der Verein ist gemeinnützig.
Zweck des Vereins ist auch die Betreuung von Schulkindern der Grundschule Bierbaum vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts, sowie an unterrichtsfreien Schultagen in den Räumen der Schule oder vom Verein angemieteten Räumen. Der Beginn der täglichen Betreuung wird vom Vorstand festgelegt, wobei die Maßnahme frühestens um 7.30 Uhr beginnt. Die Betreuung ist eine Schulveranstaltung, für die der Schulleiter die pädagogische Verantwortung trägt. Für diese Maßnahme gelten die einschlägigen Schulgesetze, Erlasse und Bestimmungen in ihrer jeweiligen gültigen Fassung und die Richtlinien für die Grundschulen in Nordrhein-Westfalen.
Die Betreuung obliegt einer oder mehrerer vom Verein eingestellter und entlohnter Betreuungspersonen. Sollte die dem Verein durch Vertrag verpflichtete Betreuungsperson aus Gründen, die in den Betreuungspersonen selbst liegen, verhindert sein, so bemüht sich der Verein um eine oder mehrere Ersatzpersonen. Sollte dies nicht gelingen, so besteht kein Rechtsanspruch auf Betreuung.
Sämtliche Kosten, die dem Verein durch die angebotenes Betreuungsmaßnahme entstehen, sind anteilig von den Vereinsmitglieder zu tragen, die diese Leistung in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus erfüllt der Verein die Aufgaben in der „Offene Ganztagsschule“. Dazu gehören die Betreuung der Kinder zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr und die pädagogische Arbeit mit ihnen im nachunterrichtlichen Bereich.
§ 5.1
Mitglieder, die die Betreuungsleistungen des Vereins in Anspruch nehmen wollen, können dies durch eine schriftliche Erklärung beantragen.
Nach entsprechender Annahme durch den Verein kann die Betreuungsleistung für ein Jahr in Anspruch genommen werden, dass sich jeweils auf den Zeitraum 01.08. des Jahres in dem der Antrag gestellt wird bis zum 31.07. des Folgejahres erstreckt.
Das Recht zur Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern die Inanspruchnahme der Betreuung nicht bis spätestens zum 31. März eines Jahres für den 31. Juli desselben Jahres gekündigt wird. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen erlischt ohne eine solche Kündigungserklärung, wenn das zu betreuende Kind die Schule verlässt oder die Betreuungsmaßnahme von einem anderen Träger übernommen wird.
§ 5.2
Zusätzlich zu dem Mitgliedsbeitrag gemäß § 2 zahlen diejenigen Mitglieder, die die Betreuungsleistung des Vereins in Anspruch nehmen, einen anteiligen Kostenbeitrag an den Aufwendungen für die Betreuungsmaßnahme, der vom Vorstand ermittelt und schriftlich bekannt gegeben wird.
Die Höhe des anteiligen Kostenbeitrages wird in der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt bzw. bestätigt. Ab dem dritten Kind entstehen für diese und alle weiteren Kinder keine weiteren Kostenbeiträge. Der Kostenbeitrag wird monatlich im Voraus erhoben. Beitragsänderungen werden vor der Abbuchung schriftlich mitgeteilt. Die Kostenbeiträge werden ausschließlich bargeldlos mittels Lastschrift eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontonummer dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Für die Unterlassung entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kontoinhabers/Mitgliedes.
Für die Betreuung im „Offenen Ganztag“ gelten die im gesonderten Vertrag aufgeführten Kostenbeiträge.
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt, insbesondere, wenn es trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Dem betroffenen Mitglied soll zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 6
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer. Der Schulleiter sowie ein weiterer Lehrer nehmen beratend an der Mitgliederversammlung und den Vorstandssitzungen teil. Vertretungsberechtigt sind zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es darf keine Person des Vorstandes durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein beschließt mit einfacher Mehrheit, welche Aufgaben von dem Verein durchgeführt werden und über die Angelegenheiten des Geschäftsberichts des/der Geschäftsführers/in sowie den Bericht der Schulleitung über das Projekt „offene Ganztagsschule“.
Hilfsmittel, die der Verein der Schule überlässt, bleiben Eigentum des Vereins.
§ 7
Im Laufe eines Kalenderjahres findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins durch schriftliche Einladung einberufen. Die Versammlung beschließt auch über Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit. Die Versammlung hat auch über die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Amtsdauer des Vorstandes sind 2 Jahre. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich.
Zur Erfüllung der durch die Ganztagsbetreuung erheblich gewachsenen Aufgaben und zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Zuschussbeträge beschäftigt der Verein eine hauptberufliche Mitarbeiterin als Angestellte oder in gesetzlich vorgesehener selbstständigen Tätigkeit. Die Aufteilung der zu erledigenden Aufgaben zwischen Vorstand und hauptamtlicher Kraft wird in einem Vorstandsbeschluss oder Vertrag niedergelegt. Sollte sich die Aufgabenverteilung ändern, ist dieser Beschluss oder Vertrag entsprechend neu zu fassen.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Vereins dies verlangt.
§ 8
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Zeit von zwei Jahren.
§ 9
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 –Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Lüdenscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für schulische Zwecke der Gemeinschaftsgrundschule Bierbaum zu verwenden hat.